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Allgemeines
Für alle Rechtsgeschäfte, Angebote, Lieferungen und Leistungen von Transmetra GmbH (nachfolgend nur noch als TRANSMETRA genannt) gelten ausschliesslich die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern gelten als nicht vereinbart. Unsere Geschäftsbedingungen gehen in jedem Fall vor, soweit der Vertragspartner der Einbeziehung nicht unverzüglich widerspricht. Individualvereinbarungen, insbesondere die Festlegung von Umfang, Art und Weise sowie sonstiger Bedingungen des Vertragsgegenstandes bzw. der geschuldeten Leistungen sowie Liefertermine und ähnliches bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch TRANSMETRA, deren Inhalt im Streitfall massgeblich ist.

Preise
Alle angegebenen Preise verstehen sich rein netto Kasse, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisstellung erfolgt in Schweizer Franken ab Firmensitz TRANSMETRA. Kosten für Verpackung, Versand, Transport, sowie Steuern, Gebühren und Abgaben bei Auslandgeschäften gehen zu Lasten des Vertragspartners. Mindestauftragswert bei Inlandgeschäften: CHF 100.- . TRANSMETRA behält sich vor, Aufträge unter obigem Wert nicht auszuführen bzw. bei Ausführung eine Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Reparaturen und Ersatzteillieferungen werden in der Regel auch bei geringerem Wert durchgeführt.

Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug
Für Firmenkunden innerhalb der Schweiz ab Rechnungsstellung/Lieferung 30 Tage netto, Privatkunden gegen Vorauskasse. Für Auslandgeschäfte Erstkunden nur gegen Vorauskasse, Stammkunden nach Absprache. Sämtliche Überweisungskosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Aufrechnungen sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftigen Gegenforderungen möglich. Der Kunde befindet sich im Zahlungsverzug, wenn er den vorstehend vereinbarten Zahlungstermin nicht einhält, wobei es auf die Wertstellung der Zahlung bei Transmetra GmbH ankommt. Beim Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab der ersten Zahlungserinnerung einen Verzugszins sowie eine Bearbeitungsgebühr zu berechnen, und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzubehalten. Wir behalten uns vor, im Vorfeld der Lieferung Bonitätsauskünfte einzuholen und Informationen über die Zahlungsabwicklung einem Informationspool weiterzuleiten.

Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche von TRANSMETRA aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner unser Eigentum. Sie dürfen nur im gewöhnlichen Geschäftsgang weiterverkauft werden, wobei die daraus dem Vertragspartner erwachsene Forderung hiermit zur Absicherung der Ansprüche von TRANSMETRA an diese abgetreten wird, die die Abtretung hiermit annimmt. Dem entgegenstehende Verfügungen des Vertragspartners, insbesondere sonstige Abtretungen an Dritte, sind untersagt.

Lieferung, Lieferzeit, Gefahrenübergang, Produktspezifikationen
Die Lieferung bzw. Abholung der bestellten Waren erfolgt ab Lager TRANSMETRA auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Dies gilt auch, soweit Lieferung und Installation durch TRANSMETRA vereinbart ist. Lieferfristen und Termine sind stets unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich bestätigt sind. TRANSMETRA ist grundsätzlich eine Nachfrist von mindestens zwei Monate einzuräumen. Die Frist gilt als gewährt, wenn die geschuldete Waren bei TRANSMETRA zur Abholung bereit steht. Soweit die Nichteinhaltung der Frist auf kein Verschulden von TRANSMETRA, insbesondere auf höhere Gewalt, Streik, Aussperrung und ähnliches zurückzuführen ist, ist TRANSMETRA eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren, soweit die Lieferung ohne Verschulden von TRANSMETRA dadurch unmöglich oder unzumutbar wird, besteht keine Lieferverpflichtung mehr. Der Vertragspartner wird nach Erkenntnis der Tragweite eines solchen Ereignisses unverzüglich benachrichtigt.
Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% bei Elektronikkomponenten und Meterware sind branchenüblich und gelten als vertragsgemässe Erfüllung. Bei Minderlieferung besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge. Angaben zu Produktspezifikationen (RoHs, WEEE, ISO-Normen, etc.) sind Herstellerangaben, wir übernehmen dafür keine Gewähr.

Haftung
Eine Haftung von TRANSMETRA und deren Erfüllungsgehilfen erfolgt grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsumfang ist dabei auf den Wert des jeweils erteilten Auftrags an TRANSMETRA beschränkt. Folgeschäden sind ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat bei der Nutzung und dem Einsatz der von TRANSMETRA gelieferten Geräte und Artikel selbst für die Einhaltung aller gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen, insbesondere der Schutzvorschriften, Sorge zu tragen.

Gewährleistung, Garantie
TRANSMETRA steht für die vom jeweiligen Hersteller eingestandene Gewährleistungsfrist für Mängel, welche zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Gefahrenübergabe an der Ware bestanden haben (OR Art. 201), ein. Der Kunde verzichtet auf weitere Gewährleistungsansprüche gegenüber TRANSMETRA und dem Hersteller. Eine vom Hersteller ausgesprochene Garantie wird von TRANSMETRA dem Kunden entsprechend weitergegeben. Angaben über die Fristen finden sich in den jeweiligen Herstellerdokumentationen oder werden von TRANSMETRA auf z.B. Offerte, Auftragsbestätigung, Lieferschein oder Rechnung angegeben. Für von TRANSMETRA hergestellte Produkte gilt eine Garantiezeit von 24 Monaten, sind in den Produkten Komponenten und Hardware von Dritten (Herstellern) verbaut gilt die Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist der jeweiligen Komponenten und Hardware des Dritten (Hersteller). Für durch TRANSMETRA ausgeführte Reparaturen werden 3 Monate Garantie gewährt. Die Gewährleistung und Garantie bezieht sich nur auf die von TRANSMETRA gelieferten Teile und Produkte bzw. erbrachten Leistungen. Ansprüche wie z.B. Kosten für Ausfall- bzw. Standzeiten sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Eine Haftung ist ausgeschlossen wenn der Mangel auf unsachgemässe oder falsche Behandlung und Montage, zweckwidrige Verwendung, Verwendung ausserhalb der Betriebsbedingungen, unzulängliche Wartung, normale Abnützung, unberechtigte Eingriffe oder äussere Einflüsse (Stromversorgungsprobleme, Elementarschäden etc.) zurückzuführen ist. Der Vertragspartner muss TRANSMETRA Mängel an den gelieferten Gegenständen innert 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitteilen. Bei nicht erkennbaren Mängeln muss die Mitteilung unverzüglich nach Erkennbarkeit TRANSMETRA zugehen. Für Mängel, die vor einem Einbau oder einer Verarbeitung der gelieferten Produkte hätten festgestellt werden können, entfallen nach Einbau oder Verarbeitung, ebenso wie bei nicht Einhaltung der oben aufgeführten Meldefristen, sämtliche Gewährleistungsansprüche. Sämtliche vorstehenden Garantie- und Gewährleistungsregelungen sowie hieraus resultierende Ansprüche beziehen sich auf eine ordnungsgemässe Verwendungs- und Funktionsweise der gelieferten Ware, jedoch nicht auf den mit dem Einsatz der Ware / Lieferung verfolgten Zweck, einen speziellen wirtschaftlichen oder anderweitigen Erfolg oder anderweitige Ergebnisse. Hierfür hat der Kunde selbst die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Gewährleistung und Garantie sind nicht das Selbe, das Gesetz unterscheidet diese zwei Begriffe. Im folgenden Dokument finden Sie die Erläuterungen und unsere Gedanken zum Thema:

Mängelrüge
Bei kundenspezifisch gefertigten oder bestellten Artikeln ist eine Rücknahme oder Umtausch ausgeschlossen. Eine Rücksendung von Produkten durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TRANSMETRA und erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Bei Rücksendung muss das Produkt entweder in der Originalverpackung oder in einwandfreier Verpackung bei TRANSMETRA ankommen, sowie unter Beilage einer detaillierten Fehler-/Mängelbeschreibung sowie des Kaufbeleges zu erfolgen. Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, trägt der Käufer. Der Vertragspartner kann bei nachgewiesener Mangelhaftigkeit der Leistung oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften erst von der ihm ansonsten zustehenden Rechten der Wandelung und Minderung Gebrauch machen, soweit TRANSMETRA das Recht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist eingeräumt wurde und diese endgültig, auch nach einem weiteren Versuch, fehlgeschlagen ist. Durch Ersatzlieferung von TRANSMETRA wird das Recht zur Rückgängigmachung des Geschäfts aufgehoben. TRANSMETRA kann bei Unverhältnismässigkeit der für eine geforderte Nachbesserung notwendigen Kosten jedoch sogleich die Rückabwicklung des Geschäfts verlangen. Zur Durchführung der Nachbesserung ist der Vertragspartner verpflichtet, TRANSMETRA die Ware zuzusenden. Die Kosten der Sendung trägt der Vertragspartner. Ersatzgeräte für die Dauer der Garantiereparatur sind kostenpflichtig, soweit nicht anders vereinbart.

Schlussbestimmungen
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit zulässig, der Sitz von TRANSMETRA. Es gilt das Recht der schweizerischen Eidgenossenschaft. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit einzelne oder mehrere Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden sollten, gelten die übrigen gleichwohl. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bedingung tritt diejenige, die die Parteien der Kenntnis der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit vereinbart hatten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Gleiches gilt für Vertragslücken.

Stand 3.7.2017