Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Transmetra GmbH

 

Allgemeines

Für alle Rechtsgeschäfte, Angebote, Lieferungen und Leistungen von TRANSMETRA gelten ausschliesslich die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern gelten als nicht vereinbart. Unsere Geschäftsbedingungen gehen in jedem Fall vor, soweit der Vertragspartner der Einbeziehung nicht unverzüglich widerspricht. Individualvereinbarungen, insbesondere die Festlegung von Umfang, Art und Weise sowie sonstiger Bedingungen des Vertragsgegenstandes bzw. der geschuldeten Leistungen sowie Liefertermine und ähnliches bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch TRANSMETRA, deren Inhalt im Streitfall massgeblich ist.

Preise

Alle angegebenen Preise verstehen sich rein netto Kasse, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisstellung erfolgt in Schweizer Franken ab Werk Neuhausen. Kosten für Verpackung, Versand, Transport, sowie Steuern, Gebühren und Abgaben bei Auslandgeschäften gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Mindestauftragswert bei Inlandgeschäften: CHF 50.--. TRANSMETRA behält sich vor, Aufträge unter obigem Wert nicht auszuführen bzw. bei Ausführung eine Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Reparaturen und Ersatzteillieferungen werden in der Regel auch bei geringerem Wert durchgeführt. Wenn in Auftragsbestätigungen Preiszuschläge für Rohstoffe und Zukaufteile ausgewiesen sind, ist TRANSMETRA berechtigt, Erhöhungen der Einkaufspreise an den Vertragspartner weiterzuberechnen. Erfolgt eine Bestellung auf Abruf eines Rahmenauftrages, so gilt für die Teillieferungen der jeweils am Tage der Lieferung gültige Einzelpreis.

Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug

Für Firmenkunden innerhalb der Schweiz ab Rechnungsstellung/Lieferung 30 Tage netto, Privatkunden ab CHF 300.- Vorauskasse. Für Auslandgeschäfte nur nach Vorauskasse, Stammkunden 30 Tage netto möglich. Sämtliche Überweisungskosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Aufrechnungen sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftigen Gegenforderungen möglich. Der Kunde befindet sich im Zahlungsverzug, wenn er den vorstehend vereinbarten Zahlungstermin nicht einhält, wobei es auf die Wertstellung der Zahlung bei TRANSMETRA ankommt. Beim Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab der ersten Zahlungserinnerung einen Verzugszins von 8% sowie eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.- pro Mahnung zu berechnen, und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzubehalten. Wir behalten uns vor, im Vorfeld der Lieferung Bonitätsauskünfte einzuholen und Informationen über die Zahlungsabwicklung einem Informationspool weiterzuleiten.

Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche von TRANSMETRA aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner unser Eigentum.
Sie dürfen nur im gewöhnlichen Geschäftsgang weiterverkauft werden, wobei die daraus dem Vertragspartner erwachsene Forderung hiermit zur Absicherung der Ansprüche von TRANSMETRA an diese abgetreten wird, die die Abtretung hiermit annimmt. Dem entgegenstehende Verfügungen des Vertragspartners, insbesondere sonstige Abtretungen an Dritte, vor allem Globalzessionen an kreditgewährende Banken, sind untersagt bzw. entsprechend aufzuheben, soweit die Sicherungszessionen für TRANSMETRA deren Forderungsbestand um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird auf Wunsch des Vertragspartners eine entsprechende Aufhebung bzw. Freigabe durch TRANSMETRA erfolgen.

Lieferung, Lieferzeit, Gefahrenübergang, Rahmenaufträge, Produktspezifikationen

Die Lieferung bzw. Abholung der bestellten Waren erfolgt ab Lager TRANSMETRA auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Dies gilt auch, soweit Lieferung und Installation durch TRANSMETRA vereinbart ist. Teillieferungen sind möglich.
Lieferfristen und Termine sind stets unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich bestätigt sind. TRANSMETRA ist grundsätzlich eine Nachfrist von mindestens zwei Monate einzuräumen. Die Frist gilt als gewährt, wenn die geschuldete Waren bei TRANSMETRA zur Abholung bereit steht. Soweit die Nichteinhaltung der Frist auf kein Verschulden von TRANSMETRA, insbesondere auf höhere Gewalt, Streik, Aussperrung und ähnliches zurückzuführen ist, ist TRANSMETRA eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren, soweit die Lieferung ohne Verschulden von TRANSMETRA dadurch unmöglich oder unzumutbar wird, besteht keine Lieferverpflichtung mehr. Der Vertragspartner wird nach Erkenntnis der Tragweite eines solchen Ereignisses unverzüglich benachrichtigt.
Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% bei Elektronikkomponenten sind branchenüblich und gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Bei Minderlieferung besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge.
Die Laufzeit von Rahmenaufträgen beträgt ein Jahr sofern nicht anders angegeben. Mit dem Abschluss eines Rahmenauftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer die vereinbarte Rahmenmenge innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens abzunehmen. Steht bis zum Laufzeitende eine Restmenge offen, behalten wir uns vor, die Ware auszuliefern.
Angaben zu Produktspezifikationen (RoHs, WEEE, ISO-Normen, etc.) sind Herstellerangaben, wir übernehmen dafür keine Gewähr.

Haftung

Eine Haftung von TRANSMETRA und deren Erfüllungsgehilfen erfolgt grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsumfang ist dabei auf den Wert des jeweils erteilten Auftrags an TRANSMETRA beschränkt. Folgeschäden sind ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat bei der Nutzung und dem Einsatz der von TRANSMETRA gelieferten Geräte und Artikel selbst für die Einhaltung aller gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen, insbesondere der Schutzvorschriften, Sorge zu tragen.

Gewährleistung / Garantie

Sofern nicht anderes erwähnt beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate. Für Zukaufteile, Handelswareprodukte und Ersatzteile von Reparaturen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die von TRANSMETRA gelieferten Geräte bzw. erbachten Leistungen. Ansprüche wie z.B. Kosten für Ausfall- bzw. Standzeiten sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Eine Haftung von TRANSMETRA ist in jedem Fall ausgeschlossen, soweit der Mangel oder die Beschädigung auf unsachgemässe Behandlung oder Montage durch Vertragspartner oder Dritte zurückzuführen ist. Der Vertragspartner muss TRANSMETRA Mängel an den gelieferten Gegenständen unverzüglich schriftlich mitteilen. Bei nicht erkennbaren Mängeln muss die Mitteilung unverzüglich nach Erkennbarkeit TRANSMETRA zugehen. Für Mängel, die vor einem Einbau oder einer Verarbeitung der gelieferten Produkte hätten festgestellt werden können, entfalten nach Einbau oder der Verarbeitung sämtliche Gewährleistungsansprüche. Entsprechendes gilt im übrigen, soweit der Mangel nicht, wie vorstehend, beschrieben, unverzüglich TRANSMETRA mitgeteilt wird.

Mängelrüge

Eine Rücksendung von Produkten durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TRANSMETRA und erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Bei Rücksendung muss das Produkt entweder in der Originalverpackung oder in einwandfreier Verpackung bei TRANSMETRA ankommen, sowie unter Beilage einer detaillierten Fehler-/Mängelbeschreibung sowie des Kaufbeleges zu erfolgen. Bei Rücksendung an TRANSMETRA ohne Fehlerbeschreibung oder der vorherigen schriftlichen Zustimmung kann TRANSMETRA eine Fehlersuche auf Kosten des Kunden (mind. CHF 120.-) durchführen. Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, trägt der Käufer.

Der Vertragspartner kann bei nachgewiesener Mangelhaftigkeit der Leistung oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften erst von der ihm ansonsten zustehenden Rechten Gebrauch machen, soweit TRANSMETRA das Recht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist eingeräumt wurde und diese Gebrauch machen, soweit TRANSMETRA zuvor das Recht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist eingeräumt wurde und dieses endgültig, auch nach einem weiteren Versuch, fehlgeschlagen ist. Durch Ersatzlieferung von TRANSMETRA wird das Recht zur Rückgängigmachung des Geschäfts aufgehoben. TRANSMETRA kann bei Unverhältnismässigkeit der für eine geforderte Nachbesserung notwendigen Kosten jedoch sogleich die Rückabwicklung des Geschäfts verlangen. Zur Durchführung der Nachbesserung ist der Vertragspartner verpflichtet, TRANSMETRA die Ware zuzusenden. Die Kosten der Sendung trägt der Vertragspartner. Ersatzgeräte für die Dauer der Garantiereparatur sind kostenpflichtig, soweit nicht anders vereinbart.

Seminare und Kurse

Die Anmeldung kann über Fax, Brief oder per E-Mail erfolgen und ist verbindlich. Die Teilnehmerzahl an den Seminaren ist beschränkt. Der Teilnehmer erhält ca. 14 Tage vor Seminarbeginn detaillierte Informationen. Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls eine vom Seminarkonzept abhängige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Im Falle der Verhinderung der angemeldeten Person akzeptieren wir auch gerne kostenlos einen Ersatzteilnehmer. Erfolgt trotz bestätigter Anmeldung keine Teilnahme, bleibt der Anspruch auf die Seminargebühr erhalten. Es ist Sache der Teilnehmer/innen, allfällige Versicherungen abzuschliessen. TRANSMETRA erbringen keine Versicherungsleistungen und können für Schäden aus höherer Gewalt wie Unfall, Krankheit, Todesfall usw. nicht haftbar gemacht werden. Wir empfehlen Ihnen eine Annullationsversicherung bei einer Versicherung abzuschliessen, die allfällige Stornokosten abdeckt. Die Haftung für Personen- und Sachschäden während den Seminaren wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit zulässig, der Sitz von TRANSMETRA. Es gilt das Recht der schweizerischen Eidgenossenschaft. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit einzelne oder mehrere Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden sollten, gelten die übrigen gleichwohl. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bedingung tritt diejenige, die die Parteien der Kenntnis der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit vereinbart hatten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Gleiches gilt für Vertragslücken.

 

Stand 2010

 

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